Einleitung
In den Kantonen Zürich, Aargau und Schwyz bieten wir unsere Hausarztversicherung (RS) an. Diese Variante der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bietet Ihnen eine optimale Betreuung durch Ihren Hausarzt.
Sie wählen Ihren Hausarzt aus unserer Hausärzteliste (siehe Hausarztverzeichnis - Schweizer Karte - weiter unten). Für alle nötigen medizinischen Behandlungen wenden Sie sich immer zuerst an Ihren koordinierenden Hausarzt (ausgenommen sind Notfallbehandlungen, frauenärztliche sowie augenärztliche Untersuchungen und Behandlungen). Der Wechsel von unserem Standardmodell der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Freie Arztwahl) zur Hausarztversicherung ist jederzeit auf den ersten Tag des dem Antrag folgenden Monats möglich.
Qualitativ hochwertige medizinische Betreuung durch den von Ihnen gewählten Hausarzt. Ihr Hausarzt kennt Sie und Ihre Krankengeschichte sehr genau. Nur eine Ansprechperson und dadurch persönliches Vertrauensverhältnis. Zeit- und Kostenersparnis durch besseren Informationsaustausch zwischen den Ärzten und Koordination der ganzen Behandlungskette durch Ihren Hausarzt.
Massgebend für die Leistungsausrichtung sind die folgenden Versicherungsbedingungen, die sich nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) richten:
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hausarztversicherung Ausgabe 2019
Die Kantone Aargau und Schwyz sind je in einer Prämienregion zusammengefasst. Der Kanton Zürich ist in drei Prämienregionen aufgeteilt. Die Einteilung der Zürcher Gemeinden in die drei Prämienregionen finden Sie hier:
Prämienregionen KVG Kanton Zürich gültig 1.1.2025
Mit der Wahl einer erhöhten Jahresfranchise nehmen Sie mehr Eigenverantwortung auf sich und profitieren von Prämienrabatten.
Werden Sie Mitglied und profitieren von unserem kundennahen Service und der attraktiven Prämiensituation. Füllen Sie die Beitrittserklärung vollständig aus und senden uns diese per Mail oder auf dem Postweg.
Beitrittserklärung obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG)
Bitte beachten Sie, dass die Kündigung der bestehenden Krankenversicherung fristgerecht durch Sie erfolgen muss.